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Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten Personengesellschaft
NV: Ergeht gegen eine während des Klageverfahrens vollbeendete und damit nicht mehr existierende Personengesellschaft, die als Prozessstandschafterin der Feststellungsbeteiligten Klage erhoben hatte, ein klageabweisendes Urteil betreffend einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid, ist diese berechtigt, das gegen sie ergangene Urteil im Wege der Revision zu beseitigen.(Rn.17)(Rn.23)(Rn.25)
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Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde
1. NV: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.(Rn.25)(Rn.46)2. NV: Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde...
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Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß.(Rn.15)(Rn.21)(Rn.23)(Rn.25)
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Betriebseinnahmen eines Krematoriums in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art
Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.(Rn.25)(Rn.26)(Rn.27)(Rn.30)(Rn.32)
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Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde
1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.(Rn.39)(Rn.62)2. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde...
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Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug
1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht.(Rn.40)2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG überzeugt.(Rn.40)(Rn.55)